Was Sie beim Kauf oder Leasen beachten müssen.
Der Kauf eines Fahrzeuges bzw. der Abschluss eines Leasingvertrages über ein Fahrzeug ist nicht nur mit hohen finanziellen Aufwendungen verbunden, sondern auch sehr konfliktträchtig.
Nicht selten erweist sich das zunächst als einwandfrei angepriesene Fahrzeug als mängelbehaftet oder bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges kommt die böse Überraschung in Form einer hohen Schlussrechnung.
Bei Abschluss eines Leasingvertrages ist entscheidend, wer das Risiko für den zum Leasingende kalkulierten Restwert übernommen hat. Dies kann der Leasinggeber sein (Kilometer-Leasingvertrag) oder der Leasingnehmer (Restwert-Leasing). Letzterer Vertragstypus ist für den Leasingnehmer äußerst ungünstig und sollte daher eigentlich nicht abgeschlossen werden. Beim Kilometer-Leasingvertrag trägt der Leasingnehmer zwar nicht das Restwertrisiko, häufig aber gibt es bei Rückgabe des Leasingfahrzeuges bei Vertragsende gleichwohl Probleme. So sehen die Leasingbedingungen regelmäßig vor, dass sich das Fahrzeug bei Rückgabe in einem alters- und nutzungsgerechten Zustand befinden muss. Seitens der Leasinggesellschaften wird häufig jeder Schaden, und sei er noch so klein, dem Kunden in Rechnung gestellt. Hohe Nachforderungen sind hierbei keine Seltenheit. Wir beobachten dies im Rahmen unserer Beratungspraxis immer wieder. Oft sind entsprechende Forderungen überhöht und damit rechtlich nicht geschuldet. Wir beraten und vertreten Sie sowohl bei Abschluss eines Leasingvertrages wie auch während der Leasingzeit und dessen Beendigung.
Auch bei Kauf eines Fahrzeuges wird bereits bei Abschluss des Kaufvertrages ein Grundstein für spätere Ansprüche gelegt. Während ein Unternehmer gegenüber einem Verbraucher die gesetzliche Sachmängelhaftung nicht ausschließen kann, können dies Verbraucher untereinander sehr wohl. Bei Ankauf eines Fahrzeuges von Privat ist in den einschlägigen Kaufvertragsformularen durchgängig ein umfassender Sachmängelhaftungsausschluss enthalten. Spätere Ansprüche sind damit ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat eine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit übernommen oder den Käufer arglistig getäuscht. Ein Unternehmer kann die Sachmängelhaftung gegenüber einem Verbraucher dagegen nicht ausschließen.
Ggf. kann er die Gewährleistungsdauer auf ein Jahr begrenzen. Ausgeschlossen sind allerdings Ansprüche hinsichtlich Mängeln, die bereits bei Verkauf des Fahrzeuges dem Käufer bekannt waren. Bei Abschluss eines Kaufvertrages ist daher auch bei einem gewerblichen Fahrzeughändler genau darauf zu achten, was dieser im Kaufvertrag vermerkt. Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung steht dem Käufer gegenüber dem Verkäufer zunächst ein Anspruch auf Nacherfüllung zu. Scheitert oder verweigert der Verkäufer diese, kann der Käufer ggf. vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz verlangen. Hier gilt es in jedem Fall, die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Schadenersatz- oder Rücktrittsanspruch zu berücksichtigen. Werden diese nicht eingehalten, verliert der Käufer seine Ansprüche, auch wenn diese ursprünglich berechtigterweise bestanden. So etwa dann, wenn der Käufer zunächst auf eigene Kosten den Mangel beseitigen lässt und sodann vom Verkäufer Ersatz verlangt. Sowohl bei Abschluss eines entsprechenden Kaufvertrages wie auch bei Problemen in der Abwicklung desselben beraten und vertreten wir Sie.
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