Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt?
Mit der Trennung bzw. späteren Scheidung einer Ehe entsteht zwischen den Ehegatten häufig ein finanzielles Ungleichgewicht.
Hatte man während der Ehezeit noch gemeinsam gewirtschaftet, ist dies regelmäßig mit der erfolgten Trennung passé. Vor allem dann, wenn einer der Ehegatten wegen der Betreuung von Kindern berufliche Rückschritte getätigt hat, ist die Bedürftigkeit besonders groß. Aber auch andere Fallgestaltungen sind denkbar.
Das Unterhaltsrecht dient dem Ausgleich dieser Divergenzen. Die Regelung des Unterhaltes stellt daher einen der häufigsten, aber auch einen der schwierigsten Bereich des Familienrechts dar, was in Hinblick auf die Tatsache, dass es hierbei meistens um existenzielle Fragen der Parteien geht, nicht verwundert. So ist für den einen entscheidend, mit wie viel Unterhalt er monatlich rechnen kann, um die künftige Existenz sich sichern. Nicht minder entscheidend ist es aber für den anderen, wie viel er monatlich zu bezahlen hat, ohne dass seine Existenz gefährdet ist.
Das Unterhaltsrecht ist inzwischen durch eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen geprägt, die letztlich nur ein im Familienrecht versierter Rechtsanwalt beherrschen kann.
Grob erläutert kennt das Gesetz zwei Arten des Unterhaltes. Zum einen den Trennungsunterhalt, der in der Zeit ab Trennung bis zur rechtskräftigen Ehescheidung geschuldet ist. Und daneben den nachehelichen Ehegattenunterhalt, der ab Rechtskraft der Ehescheidung zu leisten ist. Letzterer kann sowohl befristet, wie auch begrenzt werden. Entscheidend hierfür ist die Ehedauer, sowie insbesondere auch die Frage, inwieweit ehebedingte Nachteile (z. B. durch Betreuung von Kindern oder die Rollenverteilung während der Ehe) vorhanden sind.
Bei kurzer Ehedauer (bis zu zwei Jahren), Wiederheirat, Vorhandensein einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner oder schweren Verfehlungen (z. B. Straftat gegen den Unterhaltsverpflichteten, mutwilliges Herbeiführen der Erwerbsunfähigkeit, Unterschieben eines Kindes, etc.) kann der Unterhaltsanspruch auch entfallen.
Die Unterhaltshöhe ist letztlich abhängig von den wechselseitigen Einkommensverhältnissen und weiteren Unterhaltspflichten (z. B. Kindern). Auch sind vorhandene finanzielle Belastungen (z. B. Kredite, zusätzliche Alterversorgungen, etc.) mitentscheidend.
Soweit keine Kenntnis über die Einkommens- und Vermögenssituation des anderen Ehegatten vorhanden ist, besteht ein Auskunftsanspruch.
Auch hier gilt, dass ein Unterhalt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt geschuldet ist, ab dem der Unterhaltsverpflichtete zur Auskunft oder zur Zahlung von Unterhalt aufgefordert wurde. Im Streitfall ist dies nachzuweisen. Wenden Sie sich also möglichst früh an unsere im Familienrecht spezialisierten Anwälte, damit Ihnen hier keine Rechtsnachteile entstehen.
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