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Hat sich nach erfolgter Trennung der Parteien die Zerrüttung der ehelichen Lebensgemeinschaft verfestigt, so stellt sich regelmäßig die Frage der Ehescheidung.
Grundsätzlich kann die Scheidung der Ehe nach Ablauf eines Trennungsjahres auf Antrag einer oder beider Ehegatten durch das Familiengericht erfolgen. In Ausnahmefällen kann schon davor die Ehescheidung ausgesprochen werden. Dies bei Vorliegen besonderer Härtefälle. So z. B. dann, wenn die Ehefrau von einem anderen Partner schwanger ist oder z. B. auch in Fällen von Gewalt. Nach mindestens dreijähriger Trennungszeit wird vom Gesetz unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Fall ist die Ehe in jedem Fall zu scheiden, auch wenn der andere Ehegatte dies nicht will.
Der Antrag auf Ehescheidung ist durch einen Anwalt beim zuständigen Familiengericht zu stellen. Der Antrag wird sodann dem anderen Ehegatten zugestellt. Diesem steht es frei, ob er sich im gerichtlichen Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lässt. Für den Antragsteller ist dies zwingend.
Häufig hört und liest man deshalb, dass sich die Parteien, wenn sie sich in allen Punkten einig sind, von einem gemeinsamen Anwalt im Scheidungsverfahren vertreten lassen können. Dies ist unzutreffend. Ein Anwalt kann, auch dann wenn sich die Parteien in allen Punkten einig sind, niemals beide Ehegatten vertreten.
Nicht selten ergeben sich bei vermeintlich anfangs gegebenem Einvernehmen im weiteren Verlauf des Verfahrens Differenzen zwischen den Parteien. Ein Anwalt ist jedoch ausschließlich seiner Partei verpflichtet. Er vertritt ausschließlich deren Interessen. Deshalb ist es einem Anwalt gesetzlich verboten, beide Parteien in einem Verfahren zu vertreten. Möglich ist aber, dass die Parteien Einvernehmen dahingehend erzielen, dass sie sich die Kosten des von einem Ehegatten beauftragten Anwaltes untereinander aufteilen. Denn häufig wird es als unangemessen empfunden, dass derjenige Ehegatte, der über einen Anwalt den Scheidungsantrag stellt, hierfür alleine die Kosten zu tragen hat.
Im Ergebnis empfehlen wir in jedem Fall bei beabsichtigter Ehescheidung die Einholung anwaltlichen Rates. Denn häufig ist vielen Mandanten überhaupt nicht bewusst, welche Rechte ihnen zustehen und welche Pflichten sie treffen. So wird mit der Ehescheidung im Regelfall der sogenannte Versorgungsausgleich durchgeführt. Hierbei werden die Rentenanwartschaften, die die Eheleute während der Ehezeit erwirtschaftet haben, vom Gericht ausgeglichen. Auch wenn dem oft zunächst keine Bedeutung beigemessen wird, so geht es hierbei teilweise um Beträge von mehreren zehntausenden Euro. Gelder, die vielleicht nicht heute, aber beim späteren Renteneintritt gravierende Einschnitte bedeuten können. Auch wirkt sich die Ehescheidung auf die Frage des güterrechtlichen Ausgleichs wie auch steuerrechtlich aus. Immer wieder sind wir mit Fallkonstellationen konfrontiert, in denen sich Eheleute zwar getrennt, dann aber keinen Ehescheidung durchgeführt haben. Nach mehrjähriger Trennungszeit beantragt dann einer der Parteien die Ehescheidung, was gegebenenfalls für den anderen mit erheblichen Nachteilen (z. B. Rentenkürzung) verbunden ist.
Wir empfehlen Ihnen daher, bei beabsichtigter Ehescheidung in jedem Fall anwaltlichen Rat einzuholen, selbst dann, wenn vermeintlich nichts mehr zu regeln ist.
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