Der Erbschein ist das Zeugnis des Nachlassgerichtes, wer Erbe nach dem Tode eines Menschen geworden ist.
Letztendlich wird amtlich festgestellt, wer verstorben ist und von wem der Verstorbene beerbt wurde.
Festgestellt wird bei mehreren Erben auch die jeweilige Erbquote und insbesondere, ob eine Testamentsvollstreckung oder eine Nacherbschaft vorliegt.
Der Erbschein hat als öffentliche Urkunde auch eine besondere Beweiskraft, insbesondere für das Grundbuchverfahren.
In vielen Fällen ist es notwendig, dass ein Erbschein durch das Nachlassgericht ausgestellt wird. Der Erbschein wird nur auf Antrag vom sachlich und örtlich zuständigen Amtsgericht als Nachlassgericht erteilt. Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden, jedoch können nur bestimmte Personen den Antrag stellen. Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere der oder die Erben sowie der Testamentsvollstrecker und der Nachlassverwalter.
Dagegen haben kein Antragsrecht die pflichtteilsberechtigten nahen Angehörigen oder Vermächtnisnehmer.
Dem Antrag müssen bestimmte Erklärungen und Nachweise beigefügt werden, die teilweise auch an Eides statt versichert werden müssen. Wir unterstützen sie, falls ein Erbschein benötigt wird, bei der Antragstellung sowie bei Einwendungen anderer Beteiligter.
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