Das Recht der Fahrerlaubnis ist in der Fahrerlaubnisverordnung geregelt.
Neben den Fahrerlaubnisklassen und den Voraussetzungen für den Erwerb einer Fahrerlaubnis ist hier auch die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde geregelt, die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Gerade Letzteres ist gar nicht so selten wie gedacht. Insbesondere bedarf dies nicht ausschließlich eines Fehlverhaltens des Inhabers der Fahrerlaubnis. Die Ungeeignetheit zum Führen eines Fahrzeuges kann sich auch aus anderen Gründen ergeben, z. B. bei bestehenden Erkrankungen oder charakterlichen Eignungszweifeln. Die Fahrerlaubnisbehörde wird hier in der Regel die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen. Gegen den von der Fahrerlaubnisbehörde angeordneten Entzug der Fahrerlaubnis besteht die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht.
Wir vertreten und beraten in diesem Bereich jährlich eine Vielzahl von Betroffenen in den unterschiedlichsten Fallgestaltungen. Wenden Sie sich daher im Fall der Fälle vertrauensvoll an uns.
Mandatsanfrage
Ihre Ansprechpartner in unserer Kanzlei
Kommen wir ins Gespräch
Wir sind für Sie da
Gerne sind wir für Sie da und beraten Sie persönlich. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.