Mit Vollendung des 14. Lebensjahres beginnt die Strafmündigkeit eines Jugendlichen.
Dies bedeutet, dass er sich ab diesem Zeitpunkt für etwaige Straftaten zu verantworten hat.
Nachdem Jugendliche sich in diesem Alter noch in der Entwicklungsphase befinden und nicht über die gefestigte Persönlichkeitsstruktur eines Erwachsenen verfügen, unterliegen sie im Rahmen der Straffindung nicht dem Erwachsenenstrafrecht. Im Alter zwischen 14 – 18 Jahren kommt ausschließlich Jugendstrafrecht zur Anwendung. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ist demgegenüber zu prüfen, inwieweit Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gelangt. Dies ist im Einzelfall durch das Gericht zu klären.
Der wesentliche Unterschied zwischen dem Jugend- und dem Erwachsenenstrafrecht liegt darin, dass im Jugendstrafrecht in erster Linie noch der Erziehungsgedanke im Rahmen der Straffindung voran steht, wobei dies nicht bedeutet, dass das Jugendstrafrecht keine einschneidenden Strafen kennt. Letztlich reicht die Bandbreite hier von der richterlichen Ermahnung bis zur Jugendstrafe, also Haft in einer Jugendstrafanstalt.
Gerade weil Jugendliche noch nicht über die Lebenserfahrung eines Erwachsenen verfügen und häufig auch leicht zu beeinflussen sind, empfiehlt sich frühzeitig die Beiziehung eines Anwaltes. Häufig ist festzustellen, dass Jugendliche polizeilichen Vernehmungssituationen nicht gewachsen sind und bereits auf leichten Druck der Ermittlungsbehörden mit für sich nachteiligen Erklärungen und Verhaltensweisen reagieren. Hinzu kommt, dass gerade beim jugendlichen Straftäter sein Vorleben in der späteren Berufswahl nicht unerheblich ist.
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