Kein Vertrag wird so häufig geschlossen, wie ein Kaufvertrag.
Jedes Produkt, das Sie erwerben, sei es klein oder groß, gründet im Abschluss eines Kaufvertrages.
Dieser muss nicht schriftlich abgefasst sein, sondern kann ganz einfach durch schlüssiges Verhalten erfolgen, z. B. dann, wenn Sie im Supermarkt die von Ihnen ausgesuchten Waren an der Kasse bezahlen.
Durch den Abschluss eines Kaufvertrages wird der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum hieran zu verschaffen. Der Käufer wiederum ist verpflichtet, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Der Verkäufer hat seinerseits dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, § 433 BGB.
Soweit Kaufverträge außerhalb des täglichen Bedarfs abgeschlossen werden, empfiehlt sich ggf. eine vorherige anwaltliche Beratung. Dies insbesondere dann, wenn Sie hochpreisige Artikel erwerben. Insbesondere bei Erwerb von Autos, Immobilien o. ä. sollten Sie vorherigen anwaltlichen Rat einholen. Denn im späteren Streitfall ist der geschlossene Vertrag Ausgangslage der wechselseitigen Ansprüche.
So ist z. B. im Falle des Vorhandenseins von Mängeln entscheidend, ob die insoweit bestehende gesetzliche Sachmängelhaftung wirksam ausgeschlossen wurde oder nicht.
Neben der Nichtzahlung des Kaufpreises ist in der Beratungspraxis einer der häufigsten Streitfälle die Frage des Vorhandenseins von Mängeln. Von Gesetzes wegen steht dem Käufer grundsätzlich ein Gewährleistungsanspruch zu. Insoweit haftet der Verkäufer dafür, dass die Kaufsache im Zeitpunkt der Übergabe die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache wird daher bei Auftreten eines Mangels vermutet, dass dieser im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden war. Nach Ablauf dieser Frist muss der Käufer beweisen, dass der ihm übergebene Kaufgegenstand im Zeitpunkt der Übergabe bereits mängelbehaftet war. Dies ist Voraussetzung dafür, dass seitens des Käufers gegenüber dem Verkäufer überhaupt Mängelansprüche geltend gemacht werden können. Nicht jeder Mangel, der nach Übergabe auftritt, begründet daher Gewährleistungsansprüche. Dies wird häufig verkannt. Anders im Falle der Garantie. Übernimmt der Verkäufer eine besondere Garantie für die Beschaffenheit einer Sache, so hat er hierfür während der Garantiedauer in dem garantierten Umfang einzutreten. Hierbei ist regelmäßig unerheblich, ob der Fehler bei Übergabe des Produkts bereits vorhanden war oder erst innerhalb des Garantiezeitraums auftrat. Dies ist der wesentliche Unterschied zwischen einer Garantie und einer Gewährleistung. Der häufig verkäuferseits geäußerte Hinweis, dass eine Garantie ja bereits von Gesetzes wegen bestehe, ist daher falsch. Stellen sich im Rahmen eines Kaufvertrages Mängel ein, so raten wir Ihnen an, sich möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen. Dies u. a. deshalb, weil sonst eine der Vertragsparteien Gefahr läuft, die ihr zustehenden Ansprüche zu verlieren.
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