Die nichteheliche Lebensgemeinschaft kennt das Gesetz nicht.
Immer wieder wird die Ansicht vertreten, dass derjenige, der sich außerhalb des Rechts stellt, sich hierauf nicht stützen kann. Dies ist pauschal so nicht richtig.
Selbstverständlich treffen auch Parteien nichtehelicher Lebensgemeinschaften Rechte wie Pflichten. Eine umfassende Regelung wie im Fall der Ehe ist aber nicht gegeben. Dies kann durchaus mit Nachteilen verbunden sein, so z.B. im Falle eines Erbfalls oder im Falle der Trennung bei vorhandenen gemeinsamen Kindern.
Es empfiehlt sich daher, auch oder erst recht, bei Eingehung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Regelungen für den Fall der Trennung zu treffend. Dies insbesondere dann, wenn nicht unbedeutende finanzielle Verfügungen getroffen werden (z.B. Bau eines Hauses) oder aus dieser Beziehung Kinder hervor gehen.
Selbstredend kann an dieser Stelle keine umfassende Beratung erfolgen. Hierzu sind die einzelnen Fallgestaltungen viel zu komplex und unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen daher gegebenenfalls die Vereinbarung eines Beratungsgesprächs mit einem unserer im Familienrecht tätigen und spezialisierten Rechtanwälte.
Scheitert eine Beziehung, stellen sich nicht häufig dieselben Fragestellungen wie bei der Trennung von Ehegatten. Anders als im Falle der Trennung von Eheleuten besteht wechselseitig jedoch von Gesetzes wegen keine Unterhaltspflicht. Anders ist dies allerdings, wenn aus der Beziehung Kinder hervorgegangen sind. So steht der nichtehelichen Mutter jedenfalls bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Kindsvater zu. Ansprüche des Kindes auf Kindesunterhalt sind im Übrigen unabhängig von der gewählten Form des Zusammenlebens der Eltern. Dieser Anspruch folgt aus dem Verwandtschaftsverhältnis, so dass sich hier keinerlei Unterschiede daraus ergeben, ob die Eltern verheiratet waren oder nicht.
Soweit gemeinsame Investitionen getätigt wurden, sind diese unter Umständen rückwirkend auszugleichen. Dabei vertritt die Rechtsprechung den Grundsatz, dass bei Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kein vermögensrechtlicher Ausgleich zwischen den Parteien stattfindet. Nur in bestimmten Ausnahmefällen kommen Ausgleichsansprüche in Betracht. So z.B. im Falle vermögenswerter Zuwendungen zu Gunsten der im Eigentum des Partners stehender Immobilie.
Sollten Sie Ihre Angelegenheiten rechtlich verbindlich regeln wollen, eine Trennung beabsichtigen, vor größeren gemeinsamen Anschaffungen oder der Geburt eines Kindes stehen oder einfach nur einen Überblick über die rechtlichen Situation des von Ihnen gewählten Zusammenlebens wünschen, so stehen Ihnen hierfür unsere im Familienrecht spezialisierten Rechtsanwälte zur Verfügung.
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