Das Recht der Ordnungswidrigkeiten ist sehr breit gefächert.
Ordnungswidrig kann man nicht nur im Straßenverkehr handeln.
Auch im Bereich vieler anderer Rechtsgebiete ist ein ordnungswidriges Handeln vorgesehen und teilweise mit empfindlichen Geldstrafen bewährt.
Letztlich gilt im Ordnungswidrigkeitenverfahren nichts anderes als im Strafverfahren. Auch hier werden gegen den Betroffenen zunächst Ermittlungen durch die Ordnungswidrigkeitenbehörde geführt. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet diese, ob das Verfahren bei mangelnder Schuld eingestellt oder ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sollten Sie, wie auch im Strafverfahren, zunächst keine Angaben zur Sache machen und möglichst frühzeitig Kontakt mit uns aufnehmen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihre Interessen optimal vertreten werden können. Seitens des Anwaltes besteht die Möglichkeit, Akteneinsicht in die Ermittlungsakte der Behörde zu nehmen. So kann der Betroffene überhaupt erst in die Lage versetzt werden, sich Klarheit über den vollständig gegen ihn erhobenen Vorwurf sowie des Ermittlungsstandes zu verschaffen. Sodann gilt es, entsprechenden Vorwurf zu prüfen und ggf. zu entkräften. Häufig kann auf diese Weise durch uns eine Sanktion vermieden oder deutlich abgemildert werden.
Hinweis: Wenden Sie sich daher unmittelbar an uns, sollten Sie sich des Vorwurfs eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, ausgesetzt sehen.
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