Strafverteidigung ist Kunst und Kampf.
Die Einleitung eines Strafverfahrens stellt für den Betroffenen regelmäßig eine hohe Belastung dar. Häufig sind zunächst der genaue Anlass und Grund der Einleitung des Verfahrens unbekannt.
Die Strafverfolgungsbehörden ermitteln einen Sachverhalt zumeist umfassend, bevor der Betroffene hiervon überhaupt konkret in Kenntnis gesetzt und in die Ermittlungen mit einbezogen wird. Nicht selten wird ein Beschuldigter von der Polizei über eine vorliegende Anzeige oder sonstige Ermittlungsansätze kurz informiert und aufgefordert, sich hierzu zu äußern.
Bereits in diesem frühen Verfahrensstadium ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sinnvoll und auch geboten. So ist gewährleistet, dass der Beschuldigte von Anfang an einen kompetenten Ansprechpartner und Berater an seiner Seite hat, der die entsprechenden Verfahrensabläufe kennt und seinem Mandanten in der jeweiligen Situation hilfreich zur Seite stehen kann. So kann der Verteidiger Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nehmen und hierdurch sich und dem Mandanten einen Überblick über die Vorwürfe und dem Ermittlungsstand verschaffen. In keinem Fall sollten Sie als Beschuldigter frühzeitig Angaben zur Sache machen. Wir raten Ihnen stets, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen, was Ihr ausdrückliches Recht ist und worüber Sie seitens des Vernehmungsbeamten auch aufzuklären sind. Eine Stellungnahme kann nach erfolgter Akteneinsicht und Kenntnis der ermittelten Tatsache und der erhobenen Vorwürfe immer noch abgegeben werden.
Das Ermittlungsverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft geführt. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet der zuständige Sachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft, ob er das Verfahren (ggf. gegen Auflagen) einstellt, Anklage erhebt oder einen Strafbefehl beantragt. Wurde seitens der Staatsanwaltschaft eine abschließende Entscheidung getroffen, ist diese meist nicht mehr rückgängig zu machen. Vor diesem Hintergrund ist es zu empfehlen, bereits im frühen Stadium der Einleitung des Ermittlungsverfahrens anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen und so ggf. ein aufwendiges Verfahren mit mündlicher Verhandlung, z. B. durch Einstellung des Verfahrens, zu vermeiden.
Sofern sich im Rahmen der Ermittlungen ein dringender Tatverdacht erhärtet und ein Haftgrund vorliegt, besteht die Möglichkeit, dass der Beschuldigte zunächst in Untersuchungshaft genommen wird. Hierzu bedarf es des Erlasses eines Haftbefehls durch den Ermittlungsrichter. Haftgründe sind Wiederholungsgefahr, Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr. Nur wenn einer dieser drei Haftgründe vorliegt, kann bei gleichzeitig bestehendem dringenden Tatverdacht Haftbefehl ergehen. Im Falle der Inhaftierung sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Während der Untersuchungshaft sind die Kommunikationsmöglichkeiten nach außen nahezu vollständig aufgehoben. Regelmäßig kommt nur ein Briefkontakt in Betracht, der zudem der Postkontrolle unterliegt.
Wir begleiten jährlich eine Vielzahl von Mandanten durch Strafverfahren aller Couleur. Unser Repertoire umfasst dabei das gesamte Strafgesetzbuch, angefangen vom einfachen Ladendiebstahl bis zum Kapitalverbrechen.
Aber nicht nur der Täter verdient anwaltlichen Beistand, sondern auch das Opfer. In bestimmten Deliktsgruppen (z. B. Körperverletzung) sieht das Strafgesetzbuch eine Beteiligung des Opfers am Strafverfahren in Form der Nebenklage vor. So ist gewährleistet, dass auch die Rechte des Opfers im Verfahren gewahrt werden. So können u. a. Zeugen befragt, Beweis- und Strafanträge gestellt und gegen das Opfer belastende Entscheidungen Rechtsmittel eingelegt werden. Auch kann Akteneinsicht genommen werden, um so vollständige Kenntnis vom Ermittlungsstand zu erhalten. Wir begleiten und vertreten Sie auch in dieser Situation.
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