Gerät Ihre Ehe oder Lebensgemeinschaft in die Krise oder ist bereits eine Trennung erfolgt?
Gerät Ihre Ehe oder Lebensgemeinschaft in die Krise oder ist bereits eine Trennung erfolgt, so sind regelmäßig die mit der Trennung verbundenen Fragen möglichst zeitnah zu klären.
Zunächst wird die künftige Wohnsituation zu klären sein. So ist grundsätzlich eine Trennung auch innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung möglich, jedoch auf Dauer nicht praktikabel. Einer der beiden Parteien wird daher die Ehewohnung verlassen müssen. Sollte hierüber kein Einvernehmen erzielbar sein, besteht die Möglichkeit, die Wohnung einem der Partner durch das Familiengericht zuweisen zu lassen. Dies kann auch kurzfristig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen. Die Zuweisung der Ehewohnung ist dabei auch dann möglich, wenn diese im Eigentum des anderen steht.
Im Weiteren ist die Unterhaltssituation zu regeln. Dies insbesondere dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind. Diesen steht ein eigener Unterhaltsanspruch gegen die Eltern zu. Bei minderjährigen Kinder hat der Elternteil, bei dem sich die Kinder nicht aufhalten, Unterhalt in Form des sogenannten Barunterhaltes zu leisten. Der Zahlbetrag bemisst sich anhand der Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Hierbei ist das Alter des Kindes wie das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten maßgeblich. Soweit keine Kenntnis über die Einkommenssituation des anderen besteht, ist dieser zur Auskunftserteilung verpflichtet. Rückwirkend kann regelmäßig kein Unterhalt verlangt werden, so dass dieser möglichst zeitnah geltend gemacht werden sollte.
Bezüglich der gemeinsamen Kinder ändert die Trennung an einer bestehenden gemeinsamen elterlichen Sorge grundsätzlich nichts. Die Eltern haben sich hierbei über den künftigen Aufenthalt der Kinder zu verständigen. Das Familiengericht kann auf entsprechendem Antrag einem der Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht zuweisen. Auch dies ist ggf. kurzfristig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes möglich. Dem anderen Elternteil steht ein Anspruch auf Umgang mit den Kindern zu. In der Gestaltung des Umgangs sind die Eltern grundsätzlich frei. Sollten diese sich jedoch nicht verständigen können, kann auch hier das Familiengericht ggf. kurzfristig eine Regelung herbeiführen.
Wenden Sie sich daher im Falle einer beabsichtigten oder bereits vollzogenen Trennung frühzeitig an uns, gerne per Telefon, Terminvereinbarung oder zunächst im Wege der Online-Anfrage.
Hier können Sie uns die zunächst benötigten Daten nebst einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes zukommen lassen. Wir werden uns dann kurzfristig mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Durch die Online-Anfrage entstehen Ihnen zunächst keine Kosten.
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Gerne sind wir für Sie da und beraten Sie persönlich. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.