Inhaftierung eines Beschuldigten ohne Ansage?
Regelmäßig erfolgt die Inhaftierung eines Beschuldigten ohne Ansage.
Dieser wird völlig überraschend aus seiner Lebenssituation, z. B. seinem Arbeitsplatz, herausgerissen. Unmittelbare Reaktionsmöglichkeiten bestehen dann nicht mehr. Zu Unterscheiden ist hierbei der Fall der vorläufigen Festnahme durch die Polizei vom Fall der Vollstreckung eines bereits bestehenden Haftbefehls.
Im Falle der vorläufigen Festnahme muss durch die Polizei zunächst geklärt werden, ob unter Berücksichtigung des Ermittlungsstandes seitens der Staatsanwaltschaft ein Haftbefehl beim zuständigen Haftrichter beantragt wird. Sofern dies nicht der Fall ist, ist der Beschuldigte unverzüglich zu entlassen.
Anderenfalls ist der Beschuldigte dem zuständigen Haftrichter vorzuführen, der darüber entscheidet, ob Haftbefehl erlassen wird. Sofern der Ermittlungsrichter den beantragten Haftbefehl der Staatsanwaltschaft ablehnt, ist der Beschuldigte unverzüglich zu entlassen. Anderenfalls wird der Haftbefehl in Form der Untersuchungshaft vollstreckt. Der Beschuldigte wird in diesem Fall in eine aufnahmebereite Justizvollzugsanstalt überstellt und in Untersuchungshaft genommen. Auch hier sind die Reaktionsmöglichkeiten des Betroffenen äußerst beschränkt. Regelmäßig unterliegt die Kommunikation mit der Außenwelt Beschränkungen z.B. in Form der Postkontrolle. Telefonate können in der Regel nicht geführt werden. Besuchskontakte sind eingeschränkt und von einer Genehmigung abhängig.
In einer derartigen Situation ist es wichtig, dass als Betroffener zunächst keinerlei Angaben zur Sache gemacht werden. Dies deshalb, weil einer Inhaftierung häufig Ermittlungen vorausgegangen sind, deren Ergebnis dem Betroffenen gar nicht oder nur zum Teil bekannt gegeben wird. Eine vorschnelle, teils der Situation geschuldete Äußerung ist dann aktenkundig und kann nicht mehr oder nur schwer revidiert werden. Nachdem die eigenen Reaktionsmöglichkeiten, wie auch die der Angehörigen und Freunden massivst eingeschränkt sind, sollte unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
So kann frühzeitig Akteneinsicht genommen werden, um den aktuellen Ermittlungsstand in Erfahrung zu bringen. Der Verteidiger kann am Termin beim Haftrichter teilnehmen und dort auf dessen Entscheidung einwirken. Im Weiteren unterliegt der Kontakt des Verteidigers zu seinem Mandanten keinerlei Beschränkungen. Briefe des Beschuldigten an seinen Verteidiger dürfen nicht gelesen werden. Gesprächskontakte in der Justizvollzugsanstalt dürfen nicht überwacht werden. Ziel der Tätigkeit des Verteidigers ist es dabei, nach Möglichkeit möglichst schnell eine Freilassung des Beschuldigten zu erwirken. Dies ggf. auch im Wege der Haftprüfung oder der Haftbeschwerde.
Sollten Sie, ein Angehöriger oder eine sonst nahestehende Person von einer Inhaftierung betroffen sein, wenden Sie sich daher kurzfristig an unsere Kanzlei – Kontakt.
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