Der Mieter zahlt nicht?
Erfüllt der Mieter seine Zahlungspflichten nicht, gerät der Vermieter nicht selten in finanzielle Bedrängnis.
Dies insbesondere dann, wenn das Mietobjekt z. B. zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung angeschafft wurde und die Darlehensraten durch die Mieteinnahmen gedeckt werden sollten.
In der Regel ist die Miete am 3. Werktag eines Monats zur Zahlung fällig. Entscheidend ist hierbei aber die konkrete Regelung im Mietvertrag. Leistet der Mieter für die Dauer zwei aufeinanderfolgender Monate keine oder nur eine verminderte Mietzahlung, die den Betrag einer Monatsmiete übersteigt, so kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen werden. Selbiges gilt dann, wenn ein Mietrückstand aufgelaufen ist, der zwei Monatsmieten entspricht.
Stellt der Mieter die Mietzahlungen ein, empfehlen wir Ihnen als Vermieter möglichst frühzeitig die Möglichkeit der Kündigung des Mietverhältnisses in Erwägung zu ziehen. Diesen Schritt scheuen viele Vermieter, da die Kosten einer Räumungsklage und einer möglicherweise folgenden Räumungsvollstreckung regelmäßig nicht unerheblich sind. Allerdings gilt hier zu berücksichtigen, dass für jeden weiteren Monat, in denen der Mieter das Mietobjekt ohne Ausgleich der Miete nutzt, der Vermieter einen Verlust einfährt. Häufig ist vom Mieter später der aufgelaufene Mietrückstand nicht mehr eintreibbar.
Zahlt der Mieter die Miete äußerst unregelmäßig, besteht auch hier die Möglichkeit der Kündigung. Allerdings bedarf es hierzu vorab einer Abmahnung.
Insbesondere die Kündigung bedarf einer ordnungsgemäßen Begründung und vor allem einer nachweisbaren Zustellung. Häufig scheitert bereits hieran ein späterer Räumungsrechtsstreit.
Wir empfehlen Ihnen daher möglichst frühzeitig die Kontaktaufnahme mit uns. So kann der bestehende Sachverhalt konkret erörtert und die bestehenden Reaktionsmöglichkeiten besprochen werden.
Kommen wir ins Gespräch
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Gerne sind wir für Sie da und beraten Sie persönlich. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.