Werden Sie mit einem Strafvorwurf konfrontiert oder haben eine polizeiliche Vorladung erhalten?
Werden Sie seitens der Ermittlungsbehörden mit einem Strafvorwurf konfrontiert oder erhalten Sie eine polizeiliche Vorladung, empfiehlt es sich, als aller erstes anwaltlichen Rat einzuholen.
Als Beschuldigter einer Straftat oder eines sonstigen Vergehens ist es zunächst Ihr ureigenes und bestes Recht, sich zunächst zu einem Vorwurf nicht zu äußern. Dies ist uneingeschränkt zu empfehlen.
Seitens der Ermittlungsbehörden werden bei entsprechendem Anfangsverdacht Ermittlungen aufgenommen, deren Stand Sie als Beschuldigter in der Regel nicht kennen. Erfahrungsgemäß wird Ihnen bereits aus ermittlungstaktischen Gründen der gesamte Ermittlungsstand nicht mitgeteilt werden. In dieser Situation ins Blaue hinein eine Einlassung abzugeben, erweist sich nicht selten als Fehler. Sollten Sie daher konkret mit einem Vorwurf konfrontiert werden, erklären Sie, dass Sie zunächst keine Angaben zur Sache machen und mit einem Rechtsanwalt Rücksprache halten werden. Letztlich sind Sie nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (Vorname, Nachname, Anschrift, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, etc.) zu tätigen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zählen hierzu nicht!
Soweit Sie seitens der Polizei eine schriftliche Vorladung zu einem Vernehmungstermin erhalten, besteht keine Verpflichtung Ihrerseits, diesen Termin auch wahrzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn im polizeilichen Schreiben die Begriffe ,,Vorladung’’ oder ,,auf staatsanwaltschaftliche Weisung’’ genannt sind. Die Polizei kann Sie nicht zwingen, bei ihr zu erscheinen. Lediglich einer Ladung des Staatsanwaltes selbst müssten Sie Folge leisten. Dies erfolgt in der Praxis jedoch so gut wie nie.
Im Fall der Fälle besteht daher zunächst kein Grund zur Hektik.
Berufen Sie sich auf Ihr Aussageverweigerungsrecht und nehmen Sie sodann Kontakt mit uns auf.
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Gerne sind wir für Sie da und beraten Sie persönlich. Wir freuen uns von Ihnen zu hören.